AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der ENVICON GmbH

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen zwischen der ENVICON GmbH ("ENVICON") und ihrem Vertragspartner. Diese Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn ENVICON in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsschluss und Schriftformerfordernis
2.1 Für den Inhalt und das Zustandekommen eines Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ENVICON maßgeblich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu bereits abgeschlossenen Verträgen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Leistungsdaten sind für ENVICON nur dann verbindlich, wenn auf sie im Vertrag ausdrücklich Bezug genommen wird. Die jeweils aktuelle Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitung als Teil des Datenblatts zur Vertragsleistung ist stets Vertragsbestandteil.

2.2 Sämtliche Abreden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

3. Umfang und Ausführung der Vertragsleistungen
3.1 ENVICON legt bei der Ausführung der erteilten Aufträge die vom Vertragspartner genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und die übergebenen Unterlagen, als richtig und vollständig zugrunde. ENVICON ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen und Angaben auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen, es sei denn, diese Verpflichtung ist ausdrücklich vertraglich übernommen. Für Fehler und Unklarheiten, die sich aus den vom Vertragspartner eingereichten Unterlagen ergeben, übernimmt ENVICON keine Haftung.

3.2 ENVICON behält sich vor, von den beigestellten Angaben und Unterlagen geringfügig abzuweichen, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Vertragsleistung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4. Unterlagen und Gegenstände des Vertragspartners, Aufbewahrung
Falls der Vertragspartner ENVICON Unterlagen für die Vertragsausführung übergibt, bewahrt ENVICON diese für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Lieferzeit zur Abholung durch den Vertragspartner auf. Während dieser Zeit hat ENVICON nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Nach Ablauf von sechs Monaten und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ist ENVICON berechtigt, die Unterlagen zu vernichten oder anderweitig über sie zu verfügen.

5. Versand, Gefahrtragung
5.1 Der Versand erfolgt stets für Rechnung und auf Gefahr des Vertragspartners, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von ENVICON verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, welche Vertragspartei die Frachtkosten trägt.

5.2 Sofern der Vertragspartner es wünscht, wird ENVICON die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.

5.3 Ist die rechtzeitige Ablieferung der Vertragsleistung aus Gründen, welche ENVICON nicht zu vertreten hat, unmöglich oder wünscht der Vertragspartner eine spätere Lieferung, so kann ENVICON die Vertragsleistung in Rechnung stellen. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, kann ENVICON den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.

5.4 Bei Lieferungen mit Aufstellung und/oder Montage geht die Gefahr auf den Vertragspartner mit der Abnahme oder mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme über. Ingebrauchnahme gilt als Abnahme.

6. Preise, Skonto, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretungsverbot
6.1 Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, verstehen sich die von ENVICON genannten Preise ab Herstellerwerk ausschließlich Verpackung, Auf- und Abladen, Transport sowie Aufstellung und Mehrwertsteuer.

6.2 Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

6.3 Der Vertragspartner kann gegen Forderungen von ENVICON nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen ENVICON ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von ENVICON (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die ENVICON im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für ENVICON als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ENVICON zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 7.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht ENVICON das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner ENVICON bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für ENVICON. ENVICONs Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 7.1.

7.3 Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 7.4 bis 7.6 auf ENVICON übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

7.4 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Vertragspartner für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an ENVICON abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von ENVICON verkauften Waren veräußert, so wird ENVICON die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen ENVICON Miteigentumsanteile gem. Nr. 7.2 hat, wird ENVICON ein dem Miteigentumsanteil von ENVICON entsprechender Teil abgetreten.

7.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von dem Widerrufsrecht wird ENVICON nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass deren Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf ENVICONs Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an ENVICON zu unterrichten und ENVICON die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

7.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Vertragspartner ENVICON unverzüglich zu unterrichten.

Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

7.7 Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist ENVICON berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ENVICONs Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

7.8 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 15 v. H., ist ENVICON auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

8. Liefer- oder Leistungszeit, Erfüllung
8.1 Die vertraglich vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit beginnt mit der Annahme des Auftrags durch ENVICON und der Einigung über alle Einzelheiten des Auftrags. Sie gilt bei einer Vertragsleistung ohne Aufstellung oder Montage als eingehalten, wenn die Vertragsleistung innerhalb dieser Lieferzeit das Lager von ENVICON verlassen hat oder die Meldung über die Versandbereitschaft abgegeben worden ist.

8.2 Falls der Liefer- oder Leistungszeitpunkt in Fällen von höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Feuer, Explosion, Streik oder Aussperrung bei ENVICON oder seinen Lieferanten nachweislich verzögert wird, verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit in angemessenem Umfang. Der¬artige Umstände teilt ENVICON dem Vertragspartner unverzüglich mit. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

8.3 Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten, so darf der Vertragspartner erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm gesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Ziffer 8.1 und 8.2 bleiben unberührt.

9. Gewährleistung
9.1 Die Leistung von ENVICON ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Leistung von ENVICON bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist, im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich bei dem Vertragspartner. ENVICON haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.

9.2 Inhalte der vereinbarten Beschaffenheit und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck, begründen keine Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

9.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, haben die Produkte und Leistungen von ENVICON ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Falle einer Auslandsverwendung, die Konformität der Produkte mit dem vor Ort geltenden Recht und den dort maßgeblichen Standard sicherzustellen und dafür gegebenenfalls auf eigene Kosten Anpassungen vorzunehmen.

9.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist allein der Vertragspartner für die Integration der Produkte in die bei ihm vorhandenen technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten verantwortlich.

9.5 Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dementsprechend bestehen Mängelansprüche insbesondere dann nicht, wenn

  • das Abwasser membranschädigende Inhaltsstoffe enthält
  • die zu den Belüftern führenden Luftleitungen nicht ausreichend nach den anerkannten Regeln der Technik dimensioniert sind
  • die Einlagerung der Produkte nicht unter Berücksichtigung der DIN 7716 erfolgte und die Montage- und Betriebsanleitung für die Produkte nicht beachtet worden ist

Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Verschleißteile unterliegen ausdrücklich nicht der Gewährleistung, es sei denn, dass diese Teile bereits bei Übergabe defekt sind. ENVICON übernimmt auch keine Haftung für unsachgemäße Lagerung und nicht fachgerechten Einbau.

Der Vertragspartner hat ENVICON bei Beanstandung unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben, auf Verlangen ist ENVICON die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten des Vertragspartners zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich ENVICON die Belastung des Vertragspartners mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

9.8 Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird ENVICON die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von ENVICON nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist ENVICON stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

9.9 Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erfolgten Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von ENVICON gelieferte Ware nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.10 Rückgriffansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und der Vertragspartner seine im Verhältnis zu ENVICON geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Vertragspartners gegen ENVICON gilt ferner Ziffer 9.9 entsprechend.

10. Haftung und Verjährung
10.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet ENVICON - auch für leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraus-sehbaren vertragstypischen Schaden.

10.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingen-der Haftung auf dem Produkthaftungsgesetz, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, insoweit ENVICON Mängel der Sache arg-listig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Sache übernommen hat. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

10.3 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung - auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, insbesondere für Schäden, die nicht am Gegenstand der Leistung selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall – ausgeschlossen.

10.4 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Vertragspartner gegen ENVICON aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Von den Regelungen dieses Absatzes 10.4 unberührt bleiben ENVICONs Haftung aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach § 445 b Abs. 1 BGB.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für Lieferungen von ENVICON ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen das Lager von ENVICON. Gerichtsstand ist nach Wahl von ENVICON der Sitz von ENVICONs Hauptniederlassung oder der Sitz des Vertragspartners.

11.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ENVICON und dem Vertragspartner gilt deutsches Recht, die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
12.1 Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen unwirksam sind, oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

12.2 Durch diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden alle früher gelten-den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgehoben und ersetzt.

Stand: September 2019

ENVICON GmbH
Thyssenstraße 81
46535 Dinslaken
Deutschland
www.envicon.net

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